Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der TR-Electronic GmbH, Tragösserstraße 117, 8600 Bruck an der Mur, Austria
I. Anwendung und allgemeine Bestimmungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der TR-Electronic GmbH und ihren Kunden. Zwingend anzuwendendes Recht bleibt von diesen Geschäftsbedingungen unberührt.
Die TR-Electronic GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB von Zeit zu Zeit zu aktualisieren. Auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft ist jeweils die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes zwischen der TR-Electronic GmbH und dem Kunden gültige Fassung der AGB anwendbar.
Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden.
Eine Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen wird von der TR-Electronic GmbH ausschließlich in Form einer schriftlichen Vereinbarung akzeptiert.
Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der TR-Electronic GmbH verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
II. Angebote und Preise
Angebote werden ausschließlich in schriftlicher Form an den jeweiligen Auftraggeber übermittelt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Es besteht kein Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Versand zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
Im Preis nicht enthalten sind die Kosten für Aufstellung, Inbetriebnahme und Montage.
Die in der vertraglichen Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der Leistungen der TR-Electronic GmbH umfassend und abschließend fest.
Den Preisen liegen die zur Zeit der Auftragsbestätigung gültigen Lohn-, Material- und Gemeinkosten zugrunde. Kann die Lieferung aus Gründen, die beim Käufer liegen, erst nach Ablauf von vier Monaten ab Vertragsschluss erfolgen und ergeben sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen der Kosten, so ist die TR-Electronic GmbH berechtigt, entsprechende Preiskorrekturen vorzunehmen.
Bei nachträglicher Einführung oder Erhebung öffentlicher Abgaben, die die Ware oder ihre Versendung betreffen, ist die TR-Electronic GmbH berechtigt, diese Abgaben dem Käufer in Rechnung zu stellen.
III. Liefer- und Abnahmepflichten
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls vereinbarter Anzahlungen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden der TR-Electronic GmbH unmöglich ist.
Lieferfristen werden von der TR-Electronic GmbH so festgelegt, dass sie aller Voraussicht nach eingehalten werden können, sie sind jedoch, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, unverbindlich.
Sind Ausstattung oder Beschaffenheit der Liefergegenstände auf Wunsch des Bestellers nachträglich zu ändern, verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Die neue Lieferfrist ist einvernehmlich festzulegen.
Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Lieferfristen und Abnahmeterminen hat die Abnahme der Ware innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung der Bereitstellung zu erfolgen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, ist die TR-Electronic GmbH berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.
Wird die TR-Electronic GmbH an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch Ereignisse höherer Gewalt bzw. durch unvorhersehbare und nicht zu verhindernde Umstände gehindert, verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum. Hierbei ist unerheblich, ob diese Ereignisse bzw. Umstände bei der TR-Electronic GmbH selbst oder einem ihrer Partner (Zulieferer etc.) auftreten. Dies gilt vor allem bei behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Energie- und Rohstoffversorgungsprobleme, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, Behinderung der Verkehrswege, Krieg, Verzögerungen bei der Zollabfertigung sowie Ausfall von Zulieferern.
Sofern vorerwähnte Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Die TR-Electronic GmbH wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen und hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten.
IV. Lieferung, Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
Die TR-Electronic GmbH ist berechtigt, angemessene Teillieferungen durchzuführen und in Verrechnung zu bringen. Abweichungen von den Bestellmengen von max. 10% sind zulässig.
Sofern nicht anders vereinbart, wählt die TR-Electronic GmbH Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über.
Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
V. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises im Eigentum der der TR-Electronic GmbH. Dies auch dann, wenn einzelne Teile bereits vollständig bezahlt wurden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung der TR-Electronic GmbH.
Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs im Auftrag der TR-Electronic GmbH; diese bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche der TR-Electronic GmbH dient.
Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht der TR-Electronic GmbH gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen des § 415 ABGB mit der Folge, dass das Miteigentum der TR-Electronic GmbH an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehenden Bestimmungen vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der TR-Electronic GmbH die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an die TR-Electronic GmbH ab. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte der TR-Electronic GmbH gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der TR-Electronic GmbH.
Übersteigt der Wert der für die TR-Electronic GmbH bestehenden Sicherheiten deren Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so ist die TR-Electronic GmbH auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind der TR-Electronic GmbH unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
Falls die TR-Electronic GmbH nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der TR-Electronic GmbH gegenüber nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche geltend gemacht werden, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, aus dem die TR-Electronic GmbH Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend macht.
Der Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt, gegen Ansprüche der TR-Electronic GmbH aufzurechnen.
VII. Mängelhaftung
Gewährleistungsansprüche können ausschließlich nach Mängelrügen erhoben werden.
Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Erhalt der Lieferung, schriftlich mit eingeschriebenem Brief geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung, längstens aber auf ein Monat nach Wareneingang. Mängelkorrekturen werden nur akzeptiert, sofern ein eindeutiger, nachweisbarer und grob fahrlässiger Mangel vorliegt und dies auch unverzüglich nach Wareneingang entsprechend dokumentiert an die TR-Electronic GmbH übermittelt wird.
Ab Feststellung des Mangels durch den Besteller ist jede weitere Verfügung über die Ware ohne ausdrückliche Zustimmung der TR-Electronic GmbH unzulässig. Die Geltendmachung des Mangels entbindet den Besteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der TR-Electronic GmbH nicht zulässig. Sollte die Ware dennoch zurückgesandt werden, sind grundsätzlich sämtliche, wie immer geartete Kosten, die als Folge daraus erwachsen, vom Besteller zu ersetzen. Aus einer Übernahme der zurückgesandten Ware können seitens des Bestellers keinerlei Ansprüche oder sonstige Rechtsfolgen abgeleitet werden. Ebenso bewirkt eine Prüfung des Mangels keinerlei Ansprüche des Bestellers oder sonstige Rechtsfolgen.
Bei begründeter Mängelrüge ist die TR-Electronic GmbH nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Wird diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen, ist der Besteller berechtigt, Preisminderung oder Wandlung geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz eines direkten Schadens oder Folgeschadens sind – soweit rechtlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen und auf Kosten der TR-Electronic GmbH zurückzusenden.
Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist die TR Electronic GmbH berechtigt, die Erstattung der entstandenen Aufwendungen vom Käufer zu verlangen.
Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch die TR-Electronic GmbH ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung der TR-Electronic GmbH nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
Die Gewährleistung ist überdies bei unsachgemäßem Gebrauch, Überbeanspruchung, Bedienungs- und Installationsfehlern, Fehlfunktionen oder Mängeln, die auf die Vorgaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, fehlerhafter Montage oder Handhabung durch Dritte oder jeglicher sonstiger unsachgemäßer Handhabung durch den Auftraggeber ausgeschlossen.
Sofern Werkstücke aufgrund von Angaben der Auftraggeber (Zeichnungen, Muster, Pläne, Modelle oder sonstiger Spezifikationen) angefertigt werden, wird nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr geleistet.
Ansprüche aufgrund von Sachmängeln verjähren in 12 Monaten nach Erhalt der Lieferung.
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen wurde, bleibt unsere Haftung in allen Fällen auf grobes Verschulden beschränkt. Das Vorliegen von grobem Verschulden und alle anderen Anspruchsvoraussetzungen sind vom Auftraggeber zu beweisen. Unsere Haftung ist betragsmäßig mit der Hälfte des der fehlerhaften Leistung oder Lieferung zugrunde liegenden Netto-Auftragswertes beschränkt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden und Mängelbeseitungskosten wird ausgeschlossen.
VIII. Schutzrechte
Der Besteller haftet der TR-Electronic GmbH für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt die TR-Electronic GmbH von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei und hat ihr einen allfällig entstandenen Schaden zu ersetzen.
Konstruktionsunterlagen, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Kundendaten usw. des Bestellers dürfen im Zuge der Fertigung und den zugehörigen Teilprozessen innerhalb der Unternehmen der TR-Electronic GmbH sowie den nationalen und internationalen Partnern weitergegeben werden.
Die TR-Electronic GmbH behält sich sämtliche Rechte an den von ihr verwendeten Entwürfen, Angeboten, Projekten und den zugehörigen Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen vor. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht von TR-Electronic stammen, vom Auftraggeber nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind der TR-Electronic GmbH über deren Verlangen sofort zurückzustellen.
IX. Abtretung von Ansprüchen
Die Abtretung von Ansprüchen der Auftraggeber gegenüber der TR-Electronic GmbH an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der TR-Electronic GmbH zulässig.
X. Adressänderung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Geschäfts- und Lieferadresse nachweislich unaufgefordert und unverzüglich der TR-Electronic GmbH bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht vollständig erfüllt ist. Wird diese Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärung an den Auftraggeber auch dann als zugegangen, wenn sie an die der TR-Electronic GmbH zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet worden sind.
XI. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers (8600 Bruck an der Mur) sachlich zuständige Gericht. Erfüllungsort ist Bruck an der Mur.
Allfällige zwingende Unternehmergerichtsstände bleiben davon unberührt.
XII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche die rechtlich zulässig ist und der Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt sinngemäß im Fall von Lücken dieser AGB.
Stand: 23.10.2017